Diese Hilfeform richtet sich an Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (14 bis unter 18 Jahren) die seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind und beruht auf der Rechtsgrundlage des § 35a SGB VIII.
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht für Kinder und Jugendliche dann, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit vom für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und diese Abweichung länger als sechs Monate besteht.
Weiterhin muss eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bestehen oder eine Erwartung dieser Beeinträchtigung vorliegen (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
Eine Abweichung der seelischen Gesundheit muss durch beispielsweise einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten festgestellt werden (vgl. ebd., Abs. 1a).
Anders als bei den Hilfen zur Erziehung, wo Anspruchsberechtigte die Personensorgeberechtigten sind, hat bei § 35a SGB VIII der Minderjährige ab 15 Jahren (vgl. § 36 Abs. 1 SGB I) selbst einen Anspruch und ist demnach selbst antragsberechtigt.
Ziel ist vor allem die Beseitigung und Milderung der Behinderung sowie die Eingliederung in die Gesellschaft. Konkrete Aufgaben und Ziele einer ambulanten Hilfe nach § 35a SGB VIII richten sich nach dem Einzelfall, wie z.B. Stabilisierung der seelischen/ emotionalen Verfassung, Unterstützung bei schulischen Angelegenheiten, Unterstützung/ Stabilisierung des Alltages und Unterstützung innerhalb des Familiensystems.